Das Wichtigste in Kürze
- Paragraf 613a BGB greift, wenn ein Betrieb durch Rechtsgeschäft den Inhaber wechselt
- Sieben Kriterien entscheiden, ob ein Betriebsübergang vorliegt
- Beim Share Deal bleibt der Arbeitgeber derselbe
- Der Verkäufer haftet ein Jahr lang mit
- Kunden-, Liefer- und Mietverträge brauchen eine Zustimmung
- Garantien und Freistellungen gehören in den Kaufvertrag
Inhaltsverzeichnis
- Was das BGB unter einer Betriebsübernahme versteht
- Wann ein Betriebsübergang vorliegt: die sieben Prüfkriterien
- Asset Deal, Share Deal, Umwandlung: Wann Paragraf 613a BGB greift
- Wer bei einer Betriebsübernahme für alte Verbindlichkeiten haftet
- Was bei einer Betriebsübernahme nicht automatisch übergeht
- Was der Kaufvertrag regeln sollte
- Typische Fehler bei der rechtlichen Gestaltung einer Betriebsübernahme
Was das BGB unter einer Betriebsübernahme versteht
Im Alltag spricht man von Betriebsübernahme, das Gesetz spricht vom Betriebsübergang. Gemeint ist dasselbe: Ein Betrieb oder ein abgrenzbarer Teil davon bekommt einen neuen Inhaber. Die zentrale Vorschrift dafür ist Paragraf 613a BGB. Sie steht im Abschnitt über den Dienstvertrag und regelt vor allem, was mit den Arbeitsverhältnissen geschieht.
Drei Merkmale müssen zusammenkommen. Es geht um einen Betrieb oder Betriebsteil, also um eine organisierte wirtschaftliche Einheit, die ihre Tätigkeit fortsetzen kann. Der Inhaber wechselt durch Rechtsgeschäft, in der Regel durch einen Kauf-, Pacht- oder Übergabevertrag. Und der neue Inhaber führt den Betrieb tatsächlich im eigenen Namen weiter. Ob der Vertrag direkt mit dem bisherigen Inhaber geschlossen wird oder über mehrere Verträge mit Dritten zustande kommt, spielt keine Rolle.
Liegt ein Betriebsübergang vor, tritt der neue Inhaber automatisch in die Arbeitsverhältnisse ein. Er wird Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten, ohne dass ein Mitarbeiter einen neuen Vertrag unterschreiben muss. Was das für Vertragskonditionen, Unterrichtung und Widerspruchsrecht bedeutet, beschreibt der Ratgeber Betriebsübernahme und Arbeitsvertrag. Dieser Beitrag behandelt die Fragen davor und daneben: wann ein Betriebsübergang überhaupt vorliegt, wer wofür haftet und was nicht von selbst mit übergeht.
Wann ein Betriebsübergang vorliegt: die sieben Prüfkriterien
Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist nicht immer offensichtlich. Wer einige Maschinen kauft oder einen Auftrag übernimmt, den vorher ein anderer ausgeführt hat, übernimmt nicht zwingend einen Betrieb. Der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht prüfen deshalb, ob die wirtschaftliche Einheit ihre Identität behält. Dafür gibt es sieben Kriterien, die gemeinsam gewichtet werden:
- die Art des Betriebs
- der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und Fahrzeuge
- der Wert der übernommenen immateriellen Güter wie Kundenkartei, Marke oder Fachwissen
- die Übernahme der Hauptbelegschaft
- die Übernahme der Kundschaft
- die Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach der Übernahme
- die Dauer einer möglichen Unterbrechung
Kein Kriterium entscheidet allein. Bei einer Schreinerei oder einem Produktionsbetrieb wiegen Maschinen und Werkstatt schwer. In Betrieben, die vor allem von ihren Leuten leben, etwa Dienstleistern ohne nennenswerte Ausstattung, kann schon die Übernahme eines nach Zahl und Fachwissen wesentlichen Teils der Belegschaft einen Betriebsübergang auslösen. Wer in einem solchen Betrieb einen nach Zahl und Fachwissen wesentlichen Teil des Personals samt Aufgaben übernimmt, kann damit ungewollt in alle Arbeitsverhältnisse der übernommenen Einheit eintreten.
Keine Betriebsübernahme ist dagegen die reine Funktionsnachfolge. Übernimmt ein Unternehmen nur einen Auftrag, ohne Betriebsmittel oder Personal mitzunehmen, gilt Paragraf 613a BGB nicht. Dasselbe gilt, wenn der Käufer einzelne Gegenstände erwirbt und daraus etwas völlig anderes aufbaut. Diese Grenze sollten Käufer vor dem Vertrag prüfen lassen, weil sie darüber entscheidet, wie viele Arbeitsverhältnisse sie übernehmen.
Mit KI generiertAsset Deal, Share Deal, Umwandlung: Wann Paragraf 613a BGB greift
Wie eine Übernahme rechtlich gestaltet ist, entscheidet darüber, ob die Vorschrift überhaupt anwendbar ist. Die beiden Grundformen beschreibt der Ratgeber Betriebsübernahme aus wirtschaftlicher Sicht. Arbeitsrechtlich unterscheiden sie sich grundlegend.
Asset Deal
Beim Asset Deal kauft der Erwerber einzelne Wirtschaftsgüter: Maschinen, Fahrzeuge, Warenbestand, Kundenstamm, Markenrechte. Der Betrieb bekommt einen neuen Inhaber, und Paragraf 613a BGB greift, sobald die übernommene Einheit ihre Identität behält. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist der Asset Deal die übliche Form.
Share Deal
Beim Share Deal kauft der Erwerber Anteile an einer Gesellschaft, etwa an einer GmbH. Arbeitgeber bleibt die Gesellschaft, nur ihre Eigentümer wechseln. Paragraf 613a BGB ist deshalb nicht anwendbar. Die Arbeitsverhältnisse laufen unverändert weiter, eine Unterrichtung nach Paragraf 613a BGB entfällt, ein Widerspruchsrecht gibt es nicht. Alle Verbindlichkeiten bleiben in der Gesellschaft und damit wirtschaftlich beim neuen Eigentümer.
Umwandlung
Bei Verschmelzung, Spaltung oder Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz gelten nach Paragraf 324 des Umwandlungsgesetzes die Regeln zu Übergang, Kündigungsverbot, Unterrichtung und Widerspruch aus Paragraf 613a BGB ebenfalls. Die Haftung für Altansprüche regelt dort das Umwandlungsgesetz selbst. Ein bloßer Wechsel der Rechtsform, etwa von der GmbH zur AG, ist kein Betriebsübergang.
Wer bei einer Betriebsübernahme für alte Verbindlichkeiten haftet
Paragraf 613a Absatz 2 BGB verteilt die Haftung für Ansprüche der Mitarbeiter zwischen Verkäufer und Käufer. Der Käufer haftet als neuer Arbeitgeber für alle Ansprüche aus den übernommenen Arbeitsverhältnissen, auch für solche, die vor der Übernahme entstanden sind. Dazu gehören rückständiger Lohn, Urlaubsansprüche, Überstundenguthaben und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung.
Der Verkäufer haftet daneben als Gesamtschuldner für Ansprüche, die vor dem Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres danach fällig werden. Ein Mitarbeiter kann sich in dieser Zeit aussuchen, an wen er sich wendet. Für Zahlungen, die erst nach dem Übergang fällig werden, etwa eine Jahressonderzahlung im Dezember, haftet der Verkäufer nur anteilig für die Zeit bis zur Übernahme.
Zwei weitere Haftungsregeln stehen nicht im BGB, betreffen aber viele Betriebsübernahmen. Wer ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet nach Paragraf 25 des Handelsgesetzbuchs für alle Geschäftsschulden des Vorgängers. Diese Haftung lässt sich ausschließen, wenn Käufer und Verkäufer das vereinbaren und der Ausschluss unverzüglich im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder den Gläubigern mitgeteilt wird. Die Regel gilt für Kaufleute, bei nicht eingetragenen Kleinbetrieben meist nicht. Nach Paragraf 75 der Abgabenordnung haftet außerdem, wer ein Unternehmen im Ganzen erwirbt, für betriebliche Steuern wie Umsatzsteuer und Lohnsteuer aus dem laufenden und dem vorangegangenen Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass sie innerhalb eines Jahres nach der Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung ist auf den Bestand des übernommenen Vermögens begrenzt.
Kauft jemand einen Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gilt Paragraf 613a BGB ebenfalls. Für Ansprüche aus der Zeit vor der Eröffnung haftet der Käufer dann grundsätzlich nicht, sie werden im Insolvenzverfahren abgewickelt. Wer schon im vorläufigen Verfahren kauft, haftet voll. Die Steuerhaftung nach der Abgabenordnung entfällt beim Erwerb aus der Insolvenzmasse.
Was bei einer Betriebsübernahme nicht automatisch übergeht
Paragraf 613a BGB ordnet den automatischen Übergang nur für Arbeitsverhältnisse an. Außer den Arbeitsverhältnissen geht beim Asset Deal nichts von selbst auf den Käufer über. Was nicht ausdrücklich übertragen wird, bleibt beim Verkäufer, und manches braucht dafür zusätzlich die Zustimmung Dritter.
Verträge mit Kunden, Lieferanten, Leasinggebern und Vermietern gehen nicht von selbst über. Der Käufer kann sie nur übernehmen, wenn der jeweilige Vertragspartner zustimmt. Beim Mietvertrag für die Werkstatt oder beim Rahmenvertrag mit dem wichtigsten Kunden kann davon der Wert der ganzen Übernahme abhängen. Diese Zustimmungen sollten deshalb vor der Unterschrift geklärt oder als Bedingung in den Kaufvertrag aufgenommen werden.
Behördliche Genehmigungen und Zulassungen sind oft an die Person oder den Rechtsträger gebunden und müssen neu beantragt werden. Im Handwerk betrifft das etwa die Eintragung in die Handwerksrolle, mehr dazu im Ratgeber Betriebsübernahme im Handwerk. Versicherungen, Bankverbindungen und Förderzusagen sind ebenfalls einzeln zu prüfen.
Nicht unter Paragraf 613a BGB fallen außerdem Personen, die keine Arbeitnehmer sind. Geschäftsführer mit Dienstvertrag, freie Mitarbeiter und Handelsvertreter gehen nicht automatisch über. Ehemalige Mitarbeiter, die bereits eine Betriebsrente beziehen, bleiben beim Verkäufer.
„Außer den Arbeitsverhältnissen geht beim Asset Deal nichts von selbst auf den Käufer über.“
Was der Kaufvertrag regeln sollte
Für den Unternehmenskauf enthält das BGB nur allgemeine Regeln. Nach Paragraf 453 BGB gelten die Vorschriften über den Kauf von Sachen entsprechend für den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen, dazu zählt auch ein Unternehmen. Die gesetzliche Gewährleistung ist aber für einzelne Sachen gemacht und passt auf einen ganzen Betrieb schlecht. In der Praxis regeln Käufer und Verkäufer die Risiken deshalb selbst im Vertrag.
Für den Käufer sind beim Personal vor allem Garantien, eine Freistellung und ein klarer Stichtag wichtig. Mit den Garantien sichert der Verkäufer zu, dass die Liste aller Arbeitsverhältnisse mit Gehalt, Resturlaub und Überstunden vollständig ist, dass es keine weiteren mündlichen Zusagen gibt und keine Streitigkeiten laufen. Welche Unterlagen dazugehören, zeigt der Ratgeber Betriebsübernahme und Mitarbeiter. Die Freistellung legt fest, wer im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer für Ansprüche aus der Zeit vor der Übernahme zahlt. Sie ergänzt die gesetzliche Haftungsverteilung, die nur gegenüber den Mitarbeitern gilt. Der Stichtag bestimmt, ab wann Nutzen und Lasten übergehen, und grenzt Löhne, Sonderzahlungen und Urlaub zu diesem Datum ab.
Die Unterrichtung der Mitarbeiter sollten Verkäufer und Käufer gemeinsam vorbereiten. Ist sie fehlerhaft, bleibt das Widerspruchsrecht lange offen, Einzelheiten dazu im Ratgeber Betriebsübernahme und Arbeitsvertrag. Ein Mitarbeiter, der spät widerspricht, ist wieder beim Verkäufer angestellt, der keinen Betrieb mehr hat. Eine Regelung im Kaufvertrag, wer die Kosten in einem solchen Fall trägt, schützt beide Seiten.
Mit KI generiertTypische Fehler bei der rechtlichen Gestaltung einer Betriebsübernahme
Käufer prüfen oft gar nicht, ob ein Betriebsübergang vorliegt. Sie gehen davon aus, nur Maschinen oder einen Kundenstamm zu kaufen, und erfahren erst durch die Klage eines Mitarbeiters, dass sie dessen Arbeitgeber geworden sind.
Verbreitet ist auch die Annahme, mit dem Kaufvertrag gingen alle laufenden Verträge mit über. Verweigert der Vermieter oder ein Großkunde die Zustimmung, kann das die Planung des Käufers noch nach der Unterschrift zunichtemachen.
Unterschätzt wird oft die Haftung für Ansprüche aus der Vergangenheit. Überstundenkonten, Resturlaub und Versorgungszusagen sind gerade in kleineren Betrieben oft nirgends sauber erfasst. Ohne Garantien und Freistellung trägt der Käufer diese Kosten allein.
Übersehen wird auch die Fortführung der Firma. Wer die Firma eines Kaufmanns weiterführt, ohne die Haftung nach dem Handelsgesetzbuch auszuschließen, haftet für Geschäftsschulden des Vorgängers, von denen er womöglich nichts wusste.
Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kaufvertrag, Garantien und die Unterrichtung der Mitarbeiter sollten Sie von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder für Handels- und Gesellschaftsrecht prüfen lassen.
Häufige Fragen
Nein. Beim Kauf von Gesellschaftsanteilen wechseln nur die Eigentümer der Gesellschaft. Arbeitgeber bleibt die GmbH selbst, die Arbeitsverhältnisse laufen unverändert weiter. Eine Unterrichtung nach Paragraf 613a BGB ist nicht nötig, ein Widerspruchsrecht der Mitarbeiter gibt es nicht.
Der Verkäufer haftet neben dem Käufer für Ansprüche, die vor dem Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres danach fällig werden. Für Zahlungen, die erst nach dem Übergang fällig werden, haftet er nur anteilig für die Zeit bis zur Übernahme. Der Käufer haftet als neuer Arbeitgeber ohne diese Begrenzung.
Nein. Der automatische Übergang gilt nur für Arbeitsverhältnisse. Verträge mit Kunden, Lieferanten, Leasinggebern und Vermietern gehen beim Asset Deal nur über, wenn der jeweilige Vertragspartner zustimmt.
Nicht zwingend. Entscheidend ist, ob die wirtschaftliche Einheit ihre Identität behält. Wer einzelne Maschinen kauft und damit etwas anderes aufbaut, übernimmt keinen Betrieb. Werden dagegen Maschinen, Kundenstamm und wesentliche Teile der Belegschaft gemeinsam übernommen und führt der Käufer die Tätigkeit fort, liegt meist ein Betriebsübergang vor.






